Satzung

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beschlossen von der Mitgliederversammlung am 29.06.2007 in Werdorf Satzungsänderung § 1 Abs. 3 beschlossen von der Mitgliederversammlung am 07.07.2017 in Werdorf


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen FC 1926 Werdorf mit dem Namenszusatz e.V.

(2) Der Sitz des Vereins ist in Aßlar-Werdorf

(3) Das Geschäftsjahr läuft vom 01.01. bis zum 31.12. eines Kalenderjahres.


§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

• die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen des Fußballsports

• die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und

• Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Für den Verein ehrenamtlich Tätige erhalten Aufwendungsersatz im Rahmen der geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen sowie der Beschlüsse des Vorstands. Der Aufwendungsersatz steht unter dem Vorbehalt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Vereins. Er kann in Form eines Auslagenersatzes (Erstattung tatsächliche Aufwendungen gegen Vorlage von Belegen) oder nach Maßgabe des § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz (EStG) in Form einer Tätigkeitsvergütung gezahlt werden (Ehrenamtspauschale).


§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts werden. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber haften und sich in dem Beitrittsformular entsprechend zu verpflichten haben. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(2) Mitglieder haben

• Sitz- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung

• Informations- und Auskunftsrechte

• das Recht auf Teilhabe und Nutzung der Angebote des Vereins

• das aktive und passive Wahlrecht bei Erfüllung der satzungsgemäßen Voraussetzungen Das aktive Wahlrecht steht allen Mitgliedern ab dem 16. vollendeten Lebensjahr zu und das passive Wahlrecht Mitgliedern ab dem vollendeten 18. Lebensjahr zu.

(3) Alle Mitglieder der Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig.

(4) Die Mitgliedschaft endet

• mit dem Tod

• durch Austritt

• durch Ausschluss aus dem Verein

• durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied sechs Monate mit der Entrichtung der Beiträge in Verzug ist.

(5) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat sowie sich vereinsschädigend verhalten hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied:

• mit der Entrichtung von Beiträgen, Gebühren, Umlagen länger als 6 Monaten in Verzug ist

• Mitglieder des Vorstandes in der Öffentlichkeit beleidigt

• den Verein in der Öffentlichkeit massiv in beleidigender Form kritisiert

• durch sein Verhalten dem Verein Schaden zufügt.

(6) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist. Ein Antrag auf Ausschluss kann von jedem Mitglied gestellt werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang die Mitgliederversammlung anrufen. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds.

(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.

(8) Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden.


§ 4 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils für das folgende Kalenderjahr entscheidet. Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen. Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von Baumaßnahmen und Projekten.

(2) Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden in der Regel im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber haften und sich in dem Beitrittsformular entsprechend zu verpflichten haben. Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und Umlagen Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen sind an den Verein zur Zahlung spätestens fällig am 1.3. bzw. bei halbjährlicher Zahlung am 1.9. eines laufenden Jahres und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages / der Gebühren / der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehenden Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat. Bedürftigen Mitgliedern kann der Vorstand den Beitrag ermäßigen oder Beitragsfreiheit gewähren.


§ 5 Organe Organge des Vereins sind:

(1) der Vorstand

(2) die Mitgliederversammlung


§ 6 Vorstand (1)

Der Vorstand besteht aus folgenden Personen • dem/der 1. Vorsitzenden

• den beiden stv. Vorsitzenden

• dem/der 1. Kassierer/in

• dem/der 1. Schriftführer/in

• dem/der 2. Kassierer/in

• dem/der 2. Schriftführerin

• dem/der Spielausschussvorsitzenden oder dessen/deren Vertreter/in

• dem/der Jugendausschussvorsitzenden oder dessen/deren Vertreter/in

• dem/der Pressewart/in

• dem/der Alten-Herren-Abteilungsleiter/in oder dessen/deren Vertreter/in

Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglied sein. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind 1. Vorsitzende(r), die beiden Stellvertreter/innen, 1. Kassierer/in und 1. Schriftführer/in. Es gilt das Vieraugenprinzip. Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

• die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des Vereins nach der Vereinssatzung

• die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter

• die Entscheidung über die Einrichtung einer haupt- oder nebenamtlich besetzten Geschäftsstelle und die Entscheidung über die Bestellung eines Geschäftsführers.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden für 2 Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Einzelne Mitglieder des Vorstandes können auch zeitversetzt ein übers andere Jahr gewählt werden.

(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzugewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.

(6) Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle sein Vertreter nach Bedarf einlädt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte des Vorstandes nach § 26 BGB und mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder lt. Abs. 1 anwesend sind.

(7) Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per Email erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens 3 Tage ab Zugang der Email-Vorlage sein. Die Email-Vorlage gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der E-Mail die Versendebestätigung vorliegt. Für den Nichtzugang ist der Email-Empfänger beweispflichtig. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über Email innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist, muss der Vorsitzende zu einer Vorstandssitzung einladen. Gibt ein Vorstandsmitglied keine Stimme ab, so gilt dies als Zustimmung zum Umlaufverfahren und zur Beschlussvorlage.

(8) Der Vorstand kann besondere Vertreter gem. § 30 BGB bestellen und abberufen und deren Wirkungskreis bestimmen.

(9) Der Vorstand kann mit Beschluss mit 2/3 Mehrheit Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn

• eine Verletzung von Amtspflichten

• der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt. Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße Entscheidung des Vorstandes über die Amtsenthebung steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu.


§ 7 Ehrenämter im Verein (VBG-Klausel)

(1) Neben den Mitgliedern des Vorstandes gem. § 6 Abs. 1 dieser Satzung werden im Verein weitere Ehrenämter besetzt und zwar wie folgt:

• Platzwart

• Vereinsheimwart

• Mitglieder des Spielausschusses

• Mitglieder des Jugendausschusses (Betreuer der Jugendklassen)

• Platzkassierer

(2) Die Bestellung der Ehrenämter erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Es gilt für den Bestellungszeitraum die Wahlperiode des Vorstandes gem. §6 dieser Satzung.

(3) Die Bestimmungen des § 6 dieser Satzung geltend sinngemäß.


§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

• Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes

• Entlastung des Vorstandes

• Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Kassenprüfer und weiterer Ehrenämter gemäß dieser Satzung

• Die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Beiträgen, Gebühren und Umlagen

• Ernennung von Ehrenmitgliedern

• Änderung der Satzung (sofern Änderung Vorstandswahlen betreffen, werden sie vor den Wahlen durchgeführt)

• Auflösung des Vereins

• Erlass von Ordnungen • Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet nach Ablauf der jeweiligen Spielsaison eines jeden Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung – ist einzuberufen:

• wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt,

• wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung für die auswärts von Aßlar wohnenden Mitglieder schriftlich einzuberufen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung in elektronischer Form gem. § 126a BGB erfolgt. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der Email. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift / letztbekannte EmailAdresse des Mitgliedes. Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von EmailAdressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Alle im Bereich der Stadt Aßlar wohnenden Mitglieder werden mittels Bekanntmachung im Mitteilungsblatt (amtliches Organ) und durch Aushang im Aushangkasten sowie im Vereinsheim eingeladen. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen in geheimer Wahl wählt die Mitgliederversammlung aus Ihrer Mitte einen Wahlausschuss bestehend aus drei Personen.

(4) Die Abstimmung erfolgt in geheimer Wahl, soweit die Mitgliederversammlung nicht mehrheitlich eine offene Wahl beschließt. Stehen bei einer Wahl zwei Kandidaten oder mehr zur Abstimmung, so ist immer geheim mit Stimmzetteln zu wählen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(5) Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Es muss enthalten:

• Ort und Zeit der Versammlung

• Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers

• Zahl der erschienenen Mitglieder

• Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit

• die Tagesordnung

• die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der JA-Stimmen, Zahl der NEINStimmen, Zahl der ENTALTUNGEN, Zahl der ungültigen Stimmen)

• die Art der Abstimmung

• Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut

• Beschlüsse in vollem Wortlaut


§ 9 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreise der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Diese sollen in Buchführungs- und Geschäftsaufzeichnungsfragen erfahren sein. Die Kassenprüfer können insgesamt zweimal wiedergewählt werden.

(2) Aufgabe der Kassenprüfer ist die Prüfung der Finanzbuchhaltung und Finanzverwaltung sowie der Kassen des Vereins und evtl. bestehender Untergliederungen. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen und des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Die Kassenprüfer können auf wirtschaftlichem Gebiet beratend tätig sein. Die Festlegung der Zahl der Prüfungen liegt in pflichtgemäßen Ermessen der Kassenprüfer. Dies gilt auch für unangemeldete, sogenannte Ad hoc – Prüfungen.

(3) Den Kassenprüfern ist vom Vorstand umfassend Einsicht in die zur Prüfung begehrten Vereinsunterlagen zu gewähren. Auskünfte sind ihnen zu erteilen. Die Vorlage von Unterlagen sowie Auskünfte können nicht verweigert werden.

(4) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfhandlungen und empfehlen dieser ggf. in ihrem Prüfbericht die Entlastung des Vorstandes. Der Prüfbericht der Kassenprüfer ist vom Vorstand spätestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung vorzulegen.


§ 10 Eigenständigkeit der Vereinsjugend

(1) Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Vereinsjugendarbeit. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung selbständig. Sie unterscheidet über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit.

(2) Sie wird geleitet durch einen Jugendausschuss. Dieser und dessen Vorsitzender wird in der Mitgliederversammlung gewählt. Der Jugendleiter vertritt die Interessen der Vereinsjugend gegenüber dem Vorstand.


§ 11 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

(1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogener Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der

• Speicherung

• Bearbeitung

• Verarbeitung

• Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.

(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf

• Auskunft über seine gespeicherten Daten

• Berichtigung seiner gespeicherten Daten

• Sperrung seiner Daten

• Löschung seiner Daten

(4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.


§ 12 Auflösung

(1) Die Änderung des Zweckes und die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 Abs. 4 dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gem. §6 dieser Satzung gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2) Bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks sowie bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Aßlar, die es für gemeinnützige Zwecke des Fußballsports zu verwenden hat.


§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 29.06.2007 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Werdorf, den 29.06.2007

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